EU-Datenschützer kritisieren Facebooks „Zustimmung oder Bezahlung“-Modell

Ohne eine kostenlose Alternative, die ohne Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken auskommt, ist die Zustimmung zur Datensammlung möglicherweise nicht gültig.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sich in einer Stellungnahme kritisch zu Facebooks „Zustimmung oder Bezahlung“-Modell geäußert. Auf Antrag der niederländischen, norwegischen und Hamburger Datenschutzbehörden befasst sich die Stellungnahme mit der „Gültigkeit der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der verhaltensbezogenen Werbung. Facebook und andere große Online-Plattformen verknüpfen eine kostenfreie Nutzung ihrer Angebote mit der Zustimmung – ohne Zustimmung ist eine Nutzung nur noch gegen Bezahlung möglich.

„Online-Plattformen sollten den Nutzern bei der Verwendung von ‚Zustimmungs- oder Bezahlungsmodellen‘ eine echte Wahl geben. Die Modelle, die wir heute haben, fordern in der Regel von Einzelpersonen, entweder alle ihre Daten zu verschenken oder zu bezahlen. Infolgedessen stimmen die meisten Nutzer der Verarbeitung zu, um einen Dienst zu nutzen, und sie verstehen nicht die vollen Auswirkungen ihrer Entscheidungen“, sagte Anu Talus, Vorsitzende des EDSA.

Die Datenschützer vertreten demnach die Ansicht, dass es in den meisten Fällen nicht ausreichend ist, Nutzer lediglich vor die Wahl zu stellen, für ein Angebot zu bezahlen oder die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erteilen. Damit seien die Anforderungen für eine gültige Einwilligung nicht erfüllt.

Konkret fordert der EDSA eine „äquivalente Alternative“. „Diese kostenlose Alternative sollte ohne verhaltensbezogene Werbung sein, beispielsweise mit einer Form der Werbung, die die Verarbeitung von weniger oder keiner personenbezogenen Daten beinhaltet. Dies ist ein besonders wichtiger Faktor bei der Bewertung einer gültigen Einwilligung nach der DSGVO“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gremiums.

Darüber hinaus müssten die Verantwortlichen selbst bei einer gültigen Einwilligung die Grundsätze des Artikel 5 DSGVO einhalten, wie Zweckbindung, Datenminimierung und Fairness. Auch sei es notwendig, die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen. Letztlich seien die Diensteanbieter dafür verantwortlich, nachzuweisen, „dass ihre Verarbeitung im Allgemeinen mit der DSGVO im Einklang steht“.

Themenseiten: DSGVO, Datenschutz, Facebook, Privacy, Social Media

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