Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat erneut gegen Meta geklagt. Sie will überprüfen lassen, ob die von Meta für seine Dienste Facebook und Instagram eingeholte Einwilligung von Nutzern zur Verarbeitung von Daten zu Werbezwecken wirksam ist. Auf eine diesbezüglich im Dezember 2023 erteilte Abmahnung hatte das US-Unternehmen nicht reagiert.
Darauf reagierten die Verbraucherschützer nun mit einer am 2. Mai beim Oberlandesgericht Köln eingereichten Unterlassungsklage. Sie gehen davon aus, dass das von der Facebook-Mutter für das Social Network und auch Instagram eingeführte Geschäftsmodell „Pay or Okay“ nicht die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Nutzer können seit kurzem entweder der Verarbeitung ihrer Daten zu Werbezwecken zustimmen oder ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen – oder eben ihr Facebook- oder Instagram-Konto löschen.
„Menschen müssen vollständig darüber informiert werden, welche ihrer Daten gesammelt werden, wie das geschieht und was damit geschieht. Dem können sie dann freiwillig zustimmen“, teilte die Verbraucherzentrale NRW mit. „Aber kann eine Zustimmung freiwillig sein, wenn es sich um eines der größten sozialen Netzwerke handelt, das jahrelangen Mitgliedern nun nur die Wahl lässt zwischen personalisierter Werbung oder mindestens 120 Euro pro Jahr?“
Darüber hinaus werfen die Verbraucherschütze Meta vor, dass auch die Daten von Abonnenten von Facebook und Instagram gespeichert und ausgewertet werden. „Die Daten kann das Unternehmen für andere Zwecke verwenden, beispielsweise für die Personalisierung von Inhalten oder zu Forschungszwecken. Das heißt, die Daten werden trotzdem kommerziell genutzt. Und was passiert mit den Erkenntnissen, wenn man das Abo beendet?“ Auch soll Meta die Daten von Abonnenten an Unternehmen weitergeben, die Analysedienste von Meta verwenden.
Im vergangenen Monat äußerte bereits der Europäische Datenschutzausschuss Kritik am „Zustimmung oder Bezahlung“-Modell. Nach Ansicht der Datenschützer ist es in den meisten Fällen nicht ausreichend, Nutzer lediglich vor die Wahl zu stellen, für ein Angebot zu bezahlen oder die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu erteilen. Damit seien die Anforderung der DSGVO für eine gültige Einwilligung nicht erfüllt.
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