Verkauf von Domains aus veraltetem Listenbestand ist keine Markenrechtsverletzung

Das OLG Nürnberg hält es nicht für eine Markenrechtsverletzung, wenn ein Händler irrtümlich vorgibt, Domain-Namen zu verkaufen, deren Inhaber er nicht mehr ist. Außerdem sieht das Gericht Domain-Händler und Firmen für Suchmaschinenoptimierung in keinem Wettbewerbsverhältnis.

Eine auch im Suchmaschinenmarketing tätige Internetagentur wollte in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Nürnberg einen Domain-Händler belangen: Eine der Listen, auf der sich seine zu verkaufenden Domains befanden, enthielt aus Versehen eine Domain, deren Inhaber er nicht mehr war.

Zwischenzeitlich war diese Domain für die Agentur angemeldet worden. Diese sah in dem Verhalten des Händlers eine Markenrechtsverletzung und mahnte ihn ab. Er entfernte das Angebot zwar von seiner Internetseite, die Agentur wollte jedoch auch die Abmahnkosten erstattet haben.

Die Richter der ersten Instanz entschieden zugunsten des Händlers, der von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, da er keine Markenrechte verletzt habe. Gegen dieses Urteil legte die Agentur Berufung ein. In einem sogenannten Hinweisbeschluss führten die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg aus, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde (Aktenzeichen 3 U 418/09).

Zunächst stellten die Richter fest, dass der Klägerin aus dem Markenrecht kein Unterlassungsanspruch zustehe. Denn der Beklagte habe die streitige Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht und habe auch nicht die Absicht gehabt, dies zu tun. Da er Domain-Händler sei, habe er die Adressen lediglich zum Verkauf angeboten und nicht zur Unterscheidung von Waren eines bestimmten Unternehmens verwendet. Aber nur hiergegen richtete sich der Unterlassungsanspruch. Zudem habe der Beklagte die Domain bereits vor der Eintragung der Marke der Klägerin freigegeben.

Darüber hinaus kämen wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen einer Irreführung nicht in Betracht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen sei nur dann anzunehmen, wenn sie gleiche Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchten, und damit die geschäftlichen Handlungen des Konkurrenten beeinträchtigten. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: Domain-Händler und Firmen für Suchmaschinenoptimierung stehen nach Ansicht der Richter in keinem Wettbewerbsverhältnis.

Schließlich machte das Gericht deutlich, dass namensrechtliche Ansprüche, die die Klägerin geltend macht, keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten begründen würden. Die Agentur nahm nach diesem Hinweisbeschluss ihre Berufung zurück. Das Urteil der ersten Instanz wurde damit rechtskräftig.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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