Das Amtsgericht Frankfurt hatte über die Klage einer Inhaberin von Verwertungsrechten an einem Musikstück zu entscheiden. Dieses war mittels des Programms eMule anderen Mitgliedern einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten worden. Nachdem die ermittelte IP-Adresse einem Internetanschluss zugeordnet werden konnte, verklagte die Rechteinhaberin den Anschlussinhaber auf Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung.
Die Frankfurter Richter wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 31 C 1738/07-17). Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass nicht habe bewiesen werden können, dass der Anschlussinhaber das Filesharing eigenhändig begangen habe. Die Behauptung der Rechteinhaber, der Beklagte habe das streitgegenständliche Musikstück in der Tauschbörse angeboten, sei von diesem wirksam bestritten worden.
Grundsätzlich treffe die Beweislast für Urheberrechtsverletzungen den Anspruchsteller. Die Gegenpartei sei daraufhin verpflichtet, sich zu den Behauptungen zu äußern. Dabei habe in dem den Frankfurter Richtern vorliegenden Fall der Beklagte glaubhaft dargestellt, dass weder er selbst noch ein im Haushalt lebendes Familienmitglied zum fraglichen Zeitpunkt im Haus gewesen sei.
Entgegen der Ansicht der Klägerin spreche auch der Beweis des ersten Anscheins nicht dafür, dass der Beklagte als Internetanschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe. Der Anscheinsbeweis erlaube ausgehend von Erfahrungssätzen, aufgrund eines Verhaltens bestimmte Schlüsse zu ziehen.
Daraus, dass der Beklagte Inhaber eines Internetanschluss sei, könne nicht automatisch gefolgert werden, dass er auch die Rechtsverletzung begangen habe. Denn nutze der Inhaber eines Anschlusses diesen nicht alleine, könne nicht angenommen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass nur der Inhaber die Rechtsverletzung begehe.
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