Vier Jahre Freiheitsstrafe für Verkauf angeblicher Markenware bei Ebay

Bietet jemand auf Ebay gefälschte Markenartikel an, die er als Originalware ausweist, macht er sich wegen gewerbsmäßigem Betrug in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung strafbar. Eine Freiheitsstrafe von vier Jahren ist unter Umständen angemessen.

Vor dem Landgericht Duisburg wurde der Fall eines 27-jährigen Mannes verhandelt, der spielsüchtig war und seinen Lebensunterhalt mit Einkünften aus verschiedenen Straftaten finanzierte. Er war bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diesmal warf ihm die Staatsanwaltschaft vor, innerhalb von mehr als drei Jahren in großem Ausmaß gefälschte Markenartikel über Ebay als Originalware angeboten und verkauft zu haben.

Insgesamt soll es sich dabei um fast 8000 Fälle gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft hielt das für gewerbsmäßigen Betrug. Auch habe er sich der sogenannten „strafbaren Kennzeichenverletzung“ schuldig gemacht.

Die Duisburger Richter sprachen den Angeklagten wegen versuchtem gewerbsmäßigen Betrug und strafbarer Kennzeichenverletzung schuldig (Aktenzeichen 34 KLs 41/08). Die Käufer seien davon ausgegangen, dass es sich bei den angebotenen Produkten um Originalware handle, so dass sie auch bereit gewesen seien, einen höheren Preis zu zahlen.

Das hohe Strafmaß von insgesamt vier Jahren Freiheitsstrafe sei deshalb angemessen, weil der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Zudem müsse die enorm hohe Anzahl derselben Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes berücksichtigt werden.

Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.

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