Der Beklagte schloss mit dem Kläger, der Firma Euroweb, einen sogenannten Internet-System-Vertrag. In dessen Rahmen sollte Euroweb die Wunschdomain einrichten, die Webseite hosten und die weitergehende Betreuung übernehmen. Der Kunde kündigte den Vertrag nach zwei Jahren. Der Dienstleister erklärte jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei: In den AGB sei ein abschließendes außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen.
Er verlangte die Zahlung der außergerichtlich angefallenen Kosten sowie das Entgelt der ersten beiden Vertragsjahre. Der Beklagte wehrte sich hiergegen. Er war der Ansicht, dass der Kläger für die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten aufkommen müsse. Zudem habe Euroweb keinen Anspruch auf Zahlung einer Entgeltrate für den zweijährigen Zeitraum. Die Firma müsse vielmehr den Betrag um die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen kürzen.
In dem Streit musste schließlich der Bundesgerichtshof entscheiden. Dieser erklärte, dass der Internet-System-Vertrag als Werkvertrag einzustufen ist. Dieser sei vom Beklagten wirksam gekündigt worden (Aktenzeichen VII ZR 133/10). Ein Ausschluss des Kündigungsrechtes ergebe sich weder aus der Natur des Vertrages noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen Abrede.
Diese Zubilligung des jederzeitigen freien Kündigungsrechtes solle dem Besteller der werkvertraglichen Leistungen dienen. Ihm solle die Möglichkeit bleiben, den Vertrag immer dann zu kündigen, wenn der Webhoster seiner vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkomme und die Erreichung des Werkerfolges nicht mehr möglich sei. Der Webhoster dürfe das Kündigungsrecht nicht abbedingen.
Hinsichtlich der Vergütung stellte der BGH fest, dass diese sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigunsgbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen ergebe. In Bezug auf die Vergütung sei der Webhoster verpflichtet, diese schlüssig darzulegen. Eine im Vertrag getroffene Regelung über Ratenzahlungen müsse daher nicht maßgebend für den Nachweis der erbrachten Teilleistungen sein.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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