Der Auskunftsdiensteanbieter „Quality Services 24 AG“ hatte Forderungen über Telefonentgelte in Höhe von 3500 Euro an einen Dritten abgetreten. Dieser ging gegen einen Nutzer der Auskunftsdienste vor, der die Dienste des Anbeiters für die Vermittlung von Telefonsexgesprächen genutzt aber das Entgelt nicht bezahlt hatte. Der Beklagte wehrte sich dagegen. Dabei erklärte er unter anderem, dass der Vertrag aufgrund der Sittenwidrigkeit nichtig sei und dem Kläger daher kein Vergütungsanspruch zustehe.
Das Amtsgericht Lichtenberg folgte der Argumentation des Beklagten und wies die Klage ab (Aktenzeichen 7 C 85/11). Es führte in seiner Begründung aus, dass der Vergütungsanspruch nicht bestehe. Als Grund nannte das Gericht, dass der Vertrag zwischen dem Diensteanbieter und dem Beklagten wegen Verstoß gegen die guten Sitten nichtig sei. Sittenwidrig sei ein Vertrag immer dann, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoße.
Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Als Maßstab sei zur Beurteilung aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen zu Telefonsex das Prostitutionsgesetz heranzuziehen, so das Amtsgericht. Damit solle die rechtliche Stellung der Prostituierten gestärkt werden, nicht jedoch diejenige von Zuhältern oder Kunden. Übertragen sei nur die Person schutzfähig, die die Telefonsexdienste direkt anbiete. Unternehmen, die derartige Dienstleistungen vermarkten oder vermitteln, seien hingegen nicht geschützt. Da im verhandelten Fall ein Dritter, das heißt der Diensteanbieter, Vergütungsansprüche geltend mache, falle er nicht unter diesen Schutz.
Die Interpretation des AG Lichtenberg ist zwar kreativ, entspricht jedoch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits Ende 2007 hatte nämlich der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Telefonsexverträge nicht mehr die guten Sitten verletzen (Aktenzeichen III ZR 102/07).
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