Urheberrecht: BGH erlaubt Einbetten freigegebener Youtube-Videos

Er folgt damit weitgehend einem Urteil des Europäischen Gerichtshof zum sogenannten Framing. Sofern das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube öffentlich zugänglich gemacht wurde, liegt kein Urheberrechtsverstoß vor. Wie es bei anderer Sachlage aussieht, müssen die Gerichte erst noch entscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass das Einbetten andernorts vom Rechteinhaber für alle Internetnutzer freigegebener Inhalte in die eigene Website keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (Az. I ZR 46/12). Damit folgt das oberste deutsche Gericht erwartungsgemäß weitgehend einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom vergangenen Oktober zum sogenannten Framing (Az. C-348/13).

(Bild: Youtube)Unter Framing versteht man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden. Bekanntestes Beispiel dafür sind Youtube-Videos.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbständige Handelsvertreter geklagt, die für ein Konkurrenzunternehmen tätig sind. Ein von ihm erstellter Werbefilm war angeblich ohne seine Zustimmung auf Googles Videoplattform Youtube abrufbar und anschließend von den Beklagten in ihre Webseiten eingebunden worden. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne von Paragraf 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) öffentlich zugänglich gemacht. Sie forderte daher Schadenersatz in Höhe von je 1000 Euro und bekam zunächst vom Landgericht Recht. Das Oberlandesgericht wies die Klage in zweiter Instanz jedoch ab. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Herstellers nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH sieht beim „Framing“ schon deshalb keinen Urheberrechtsverstoß, weil „der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt“. Er verweist zudem auf die Ausführungen des EuGH, dem der Rechtsstreit durch den Bundesgerichtshofs zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war. In dessen Urteilsbegründung heißt es, es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch, wenn nach dem Anklicken des Links der Inhalt den Eindruck vermittle, dass er auf der Seite angezeigt werde, auf der sich der Link befinde.

Allerdings verkomplizierte sich der verhandelte Fall dadurch, dass der Wasserfilterhersteller erklärte, das Video sei ohne sein Einverständnis bei Youtube eingestellt worden. In derartigen Fällen kann laut EuGH durchaus eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Da das Berufungsgericht sich damit nicht beschäftigt hatte, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und es aufgefordert, sich damit auseinanderzusetzen.

Im Rahmen eines am 7. April 2015 vom zuständigen niederländischen Gericht beim EuGH eingereichten Vorabentscheidungsersuchens geht es genau um die Frage, „ob von einer öffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist“. Mit einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache ist frühestens in einem Jahr zu rechnen. Da aber in dem deutschen Verfahren noch gar nicht geklärt wurde, ob der Film mit oder ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei Youtube eingestellt war, sei es nicht angebracht, das Verfahren auszusetzen.

„Das Urteil trägt endlich zu mehr Rechtssicherheit in der umstrittenen Frage bei, ob das Framing erlaubt ist“, kommentiert der Berliner Anwalt Johannes von Rüden. Der Seitenbetreiber sei allerdings dazu verpflichtet, das eingebundene Video zu entfernen, wenn er darauf hingewiesen wird, dass das Hochladen auf Youtube ohne Zustimmung des Rechteinhabers erfolgte, erklärt der Anwalt. Dies habe auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung betont.

Wer sein eigenes Video bei Youtube hochlädt, hat übrigens die Möglichkeit, das Einbinden auf anderen Websites zu unterbinden. Davon sollte er dann auch Gebrauch machen, wenn er das nicht wünscht. Ob mit dem Urteil des BGH auch die im Frühjahr 2014 von der GEMA in die Diskussion geworfene Idee vom Tisch ist, Geld von Webseiten mit eingebetteten Videos zu verlangen, ist noch nicht ganz klar. Immerhin hatte erst kürzlich das Landgericht München entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Vergütung durch Youtube für dort von Nutzern hochgeladene Videos hat.

Das Landgericht München stuft Youtube lediglich als Hostprovider ein, der für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht unmittelbar verantwortlich ist. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden. Sollte der Fall neu verhandelt werden, liegt es nach dem aktuellen Urteil aus Karslruhe jedoch nahe, dass auch dabei nicht der Betreiber der Website, auf der das Video eingebunden wurde, zur Kasse gebeten werden kann, sondern lediglich die Person, die es bei Youtube öffentlich zugänglich gemacht hat.

Ebenfalls nahe liegt, dass die Entscheidung des EuGH – und jetzt die des BGH – nicht auf Bilder angewendet werden kann. Den Versuch hatte bereits im Juni das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Der Argumentation des Beklagten, eines Restaurantbetreibers, bei dem Bild sei keinerlei Hinweis auf ein Urheberrecht vorhanden gewesen und dies daher auch aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014 zum Thema Framing frei verfügbar, wollte das Gericht nicht folgen. Zu Recht: Schließlich lag eine (bearbeitete) Kopie des Bildes auf dem Server des Restaurantbetreibers, nicht mehr auf dem des Bilderdienstes, bei dem er es gefunden hatte.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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