Das Oberlandesgericht München hat gestern im Rechtsstreit zwischen Oracle und Usedsoft (Aktenzeichen 6 U 2759/07) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Demnach ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen von Oracle untersagt. Vor zwei Jahren hatte das Oberlandesgericht München im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass dadurch die Urheberrechte von Oracle verletzt würden.
Wie Oracle mitteilt, hat das Gericht in seinem Urteil ferner ausgeführt, dass der Vertrieb von „gebrauchten“ Einzelplatzlizenzen (im Gegensatz zu Lizenzen für Client-Server-Anwendungen) und der Vertrieb von „gebrauchten“ Lizenzen bei Übergabe eines Originaldatenträgers ebenfalls nicht zulässig sei. Auch bei Einzelplatzlizenzen müsse eine weitere Vervielfältigung der Software durch Überspielen auf die Festplatte des Rechners vorgenommen werden, wozu eine Übertragung des Nutzungsrechts erforderlich sei. Die könne gemäß § 34 Absatz 1 des Urhebergesetzes nur mit Genehmigung von Oracle erfolgen.
Dasselbe gilt laut Oracle für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines Originaldatenträgers: Um das Programm zu nutzen, bedürfe der Nutzer der Genehmigung des Nutzungsrechtsinhabers, also von Oracle. Der Softwareanbieter glaubt, dass das Urteil weitreichende Bedeutung für den Handel mit gebrauchter Software hat.
Der im Prozess unterlegene Gegner Usedsoft sieht das anders: „Das Urteil ist für uns im Grunde nicht mehr von Relevanz, weil wir mit Oracle-Software zur Zeit nicht handeln und wir mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München eine vernünftige Rechtsgrundlage für unser Hauptgeschäft haben“, erklärte Geschäftsführer Peter Schneider.
Von dem Urteil nicht betroffen sei nämlich der Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen. Selbst Oracle habe im Zuge des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München explizit unterstrichen, dass der Fall bei Oracle-Software anders liege als bei Microsoft-Lizenzen.
Schneider weist außerdem auf ein kürzlich rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Münchens hin, in dem, „der Verkauf beziehungsweise die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.“ Usedsoft betonte, dass auch das Landgericht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Handel mit Microsoft-Lizenzen mit dem im Oracle-Verfahren vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei.
Usedsoft will gegen das Urteil im Rechtsstreit mit Oracle Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen. Das Oberlandesgericht hatte einen Revisionsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtslage klar und eindeutig sei und keiner Bestätigung durch den BGH bedürfe.“Wir werden es nicht hinnehmen, dass ein deutsches Gericht fundamentale Rechtsgrundsätze dermaßen missachtet. Wir werden vor dem Bundesgerichtshof für einen in vollem Umfang liberalisierten Software-Markt kämpfen“, sagte Usedsoft-Chef Schneider.
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