Das Kammergericht Berlin hat die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurückgewiesen (Aktenzeichen 10 W 127/10). Die Klägerin hatte befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgartens und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten. Sie scheiterte mit ihrem Versuch, Google die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen, aber schon vor dem Landgericht (Aktenzeichen 37 O 363/10).
Laut Gericht ist es nicht zu beanstanden, dass Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus für die Internetseite Google Street View benutzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Fotos angefertigt werden, ohne eine Umfriedung zu überwinden, und dass sie keine Wohnung abbilden.
Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei aber rechtlich nicht relevant, urteilte bereits das Landgericht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht darlegen können.
Das Landgericht war der Ansicht, dass die Frau das Fotografieren nicht bereits im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verbieten lassen könne. Außerdem führten die Richter ins Feld, dass Google die Gesichter von Personen anonymisiere und die Möglichkeit einräume, Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung unkenntlich zu machen.
„Das Urteil des Landgerichts Berlin ist meiner Kenntnis nach das erste Urteil nach dem umstrittenen Start von Google Street View. Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie entspricht der derzeit geltenden Rechtslage“, teilt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke mit. In Deutschland gebe es die so genannte Panoramafreiheit: Danach dürfen Gebäude von der Straße aus fotografiert werden. „Wenn Google hier den Bürgern das Recht auf Verpixelung ihrer Häuser einräumt, dann geschieht dies weniger aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, sondern vielmehr, um dadurch eine höhere Akzeptanz des Dienstes zu erreichen.“
Solmecke sieht im Urteil allerdings noch eine Unsicherheit: So können die Google-Autos Fotos vom Haus der Klägerin nur aus dem Grund von der Straße aus tätigen, da die Fotografien von einem stark erhöhten Standpunkt aus aufgenommen werden. Nur dank dieser ungewöhnlichen Höhe könne eine hohe Hecke der Klägerin „überwunden“ werden. „Zu beachten ist hier allerdings noch als Randnotiz, dass die Richter nicht darüber entschieden haben, ob die Fotografien, die durch den besonderen Aufbau der Google-Street-View-Autos aus einer Höhe von drei Metern erfolgt sind, noch als Fotografien ‚von der Straße aus‘ bezeichnet werden können. Nach Ansicht der Richter war bis zuletzt unklar, ob durch diese speziellen Aufbauten eine zwei Meter hohe Hecke überwunden und damit die Innenräume des Hauses fotografiert werden konnten oder nicht.“
Im vergangenen Jahr hatte sich insbesondere Verbraucherministerin Aigner als Gegnerin von Street View positioniert. Rückenwind erhielten ihre Forderungen als herauskam, dass Google im Zuge der Aufnahmen mittels WLAN-Scanning weitere Daten gesammelt hat, etwa SSIDs, MAC-Adressen, E-Mails, Passwörter und URLs. Nachdem der Konzern diesbezüglich eingelenkt hatte, startet Street-View jedoch – anders als von Aigner prognostiziert – nahezu fahrplanmäßig.
Im Nachgang hatte jedoch eine rege Diskussion um die Nutzung von Gedodaten überhaupt eingesetzt. Der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) forderte etwa, die kommerzielle Veröffentlichung von Daten zu unterbinden, wenn sich dadurch ein „umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen“ erstellen lasse oder dieser „in ehrverletzender Weise“ beschrieben oder abgebildet werde.
„Notwendig ist ein breiter Ansatz, der das gesamte Internet einbezieht und sich nicht auf einzelne Teilaspekte wie Geodaten oder gar nur auf Google Street-View beschränkt“, sagte der Minister damals laut Focus Online. Damit lag er ganz auf der von Kanzlerin Merkel vorgegebenen Linie. Konkrete Vorschläge machte er bezüglich Gesichtserkennungsdiensten, Profildaten in Suchmaschinen und Standortdaten.
Der Branchenverband Bitkom stellte inzwischen einen Datenschutzkodex für Geodatendienste (PDF) vor. Unter anderem arbeiteten die Deutsche Telekom, Google und Microsoft sowie kleinere Anbieter, etwa Sightwalk und Panolife, an dem Entwurf mit.
Beispiel eines in Street View unkenntlich gemachten Hauses in der Allgäuer Gemeinde Oberstaufen (Screenshot: ZDNet)
Neueste Kommentare
3 Kommentare zu Kammergericht Berlin weist Klage einer Hausbesitzerin gegen Street View ab
Kommentar hinzufügenVielen Dank für Ihren Kommentar.
Ihr Kommentar wurde gespeichert und wartet auf Moderation.
Mich persönlich stören solche Fotos nicht, aber ich kann es gut verstehen, dass nicht
jeder möchte, dass ihr Haus oder ihre Wohnung auf Fotos im Internet abgebildet ist.
Ich habe da einen ähnlichen Artikel gefunden, in dem es auch um diesen Fall ging.
https://www.aid24.de/rechtsblog/google-street-view
Und für die Faulen unter uns: Video ist auch vorhanden!
Google Street View
Als Bürger dieses Staates begrüße ich dieses Urteil.
Es ist eine klare Ansage gegen die polemischen Äußerungen einer Ministerin, gegen sinnlose Klagen von hysterisch verängstigten Hausbesitzern und ähnlichen.
Man kann vieles übertreiben, aber es gibt imemr wieder mal den GMV=Gesunder MenschenVerstand der hier angewandt wurde.
AW: Google Street View
@Paul – die Krake ist schon tot – bei dir hoffe ich noch