Die Deutsche Oracle-Anwendergruppe e.V. (DOAG) hat sich jetzt zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Streit zwischen dem Hersteller und UsedSoft geäußert. „Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, da dies die Investitionssicherheit der Kunden stärkt“, teilt DOAG-Vorstandsvorsitzender Dietmar Neugebauer in einer Presseausendung mit. „Sollte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung bestätigen, würde es zu einer Liberalisierung des Marktes führen, die im Sinne der Anwender ist.“
Das Gericht in Luxemburg hatte gestern auf Ersuchen des Bundesgerichtshofs entschieden, dass gebrauchte Softwarelizenzen unabhängig davon weiterverkauft werden dürfen, ob der Erstkäufer sie ursprünglich per Download oder auf einem Datenträger erworben hat. Jetzt ist der ursprünglich mit der Sache befasste Bundesgerichtshof am Zug, die Rechtsauslegung aus Luxemburg in Deutschland umzusetzen. Es ist zu erwarten, dass er im Sinne des EuGH entscheidet.
DOAG-Vorstandsvorsitzender Dr. Dietmar Neugebauer (Bild: DOAG).
Das europäische Gericht ging in seinem Urteil noch über die Empfehlung von Generalanwalt Yves Bot hinaus. Der hatte in seinem Schlussantrag Ende April bereits dafür plädiert, den Weiterverkauf von Download-Software zuzulassen. Allerdings wollte Bot nur den Originaldownload zur handelbaren Ware machen. Der EuGH sieht dagegen auch Updates und Patches, die im Rahmen eines Wartungsvertrags installiert worden sind, als Bestandteil der heruntergeladenen Software, so dass diese samt Updates und Patches weiterverkauft werden kann.
Michael Paege, DOAG-Vorstand und Leiter Competence Center Lizenzen, hat aber noch einige Bedenken: „Es bleibt abzuwarten, wie eine solche Entscheidung in der Praxis umgesetzt wird, sodass Lizenzen in dem vorgegebenen Rahmen übertragen werden können.“
Diesbezüglich hatte gestern auch Oracle-Anwältin Truiken Heydn gegenüber ZDNet schon Mutmaßungen angestellt: Die EU-Richter hätten noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Weiterverkauf von Software der Verkäufer Sorge zu tragen habe, dass die Kopien der Programme bei ihm vollständig und endgültig gelöscht sind.
Die Löschung solle mit technischen Maßnahmen nachgewiesen werden. Der EuGH denke dabei laut Heydn zum Beispiel an Produktschlüssel. Sie bezweifle aber, ob das in der Praxis so umzusetzen sei. Möglicherweise müssten die Hersteller an einer Art DRM für Software arbeiten. Wie das im Detail aussehen könne, sei allerdings noch offen.
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